OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2019
OVG 10 S 54.19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; BauGB § 154 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 107.19

Zum vorläufigen Rechtsschutz einer Eigentümerin gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes; Unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung der Abgabe

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen OVG 10 S 54.19

DRsp Nr. 2020/328

Zum vorläufigen Rechtsschutz einer Eigentümerin gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes; Unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung der Abgabe

1. Zum vorläufigen Rechtsschutz einer Eigentümerin gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes.2. Eine unbillige Härte besteht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann, wenn durch die sofortige Vollziehung der Abgabe ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.583,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 4 S. 3; BauGB § 154 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.