BGH - Urteil vom 15.08.2013
I ZR 80/12
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 97; TMG § 10 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2177
CR 2013, 104
CR 2013, 728
GRUR 2013, 1030
ITRB 2013, 222
MDR 2013, 7
MMR 2013, 5
MMR 2013, 733
WRP 2013, 1348
ZIP 2013, 69
ZUM 2013, 874
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 93/08
OLG Hamburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 87/09

Zumuten einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen bei Vorschubleisten von Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang eines File-Hosting-Dienstes durch sein konkretes Geschäftsmodell

BGH, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen I ZR 80/12

DRsp Nr. 2013/19788

Zumuten einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen bei Vorschubleisten von Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang eines File-Hosting-Dienstes durch sein konkretes Geschäftsmodell

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

Tenor