OLG Köln - Beschluß vom 07.06.2001
3 W 33/01
Normen:
BGB §§ 635, 638 Abs. 1 S. 1, § 195 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 357
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 604/00

Zur Arglisteinrede des Bestellers wegen verschwiegener Baumängel

OLG Köln, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 3 W 33/01

DRsp Nr. 2001/15515

Zur Arglisteinrede des Bestellers wegen verschwiegener Baumängel

1. Dem Auftragnehmer ist das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen Erfüllungsgehilfen in der Regel nur dann zuzurechnen, wenn dieser mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber betraut war oder dabei mitgewirkt hat.2. Ausnahmsweise haftet der Auftragnehmer für die Arglist von Hilfspersonen, denen zwar die Prüfung des Werkes auf Mängelfreiheit, nicht aber eine Mitwirkung an der Ablieferung obliegt.Das ist dann der Fall, wenn diese als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers in der Offenbarung bekannter Mängel - und damit auch im arglistigen Verschweigen solcher Mängel - anzusehen sind, weil allein ihr Wissen und ihre Mitteilung an den Unternehmer diesen in den Stand setzen, seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen.3. Überträgt der Unternehmer die eigentliche Werkleistung (oder einen abgrenzbaren Teil davon) einem Subunternehmer, ohne selbst daran mitzuwirken oder ihn verantwortlich zu beaufsichtigen, so setzen ihn zumeist nur dessen Kenntnis und Mitteilung in den Stand, seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller nachzukommen. Von daher gebieten es Treu und Glauben, dass er sich auch dessen arglistiges Verschweigen eines verborgenen Werkfehlers als eigenes Verhalten zurechnen lassen muss.

Normenkette:

BGB §§ 635, 638 Abs. 1 S. 1, § 195 ;

Gründe: