OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.08.2001
23 U 191/00
Normen:
HOAI § 15 § 15 Abs. 2 ; BGB § 398 § 635 § 278 § 640 ; ZPO § 894 § 412 § 485 Abs. 3 § 407 a Abs. 2 § 404 § 530 Abs. 2 § 302 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ; VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 652
OLGReport-Düsseldorf 2002, 63
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 14 b O 174/99 (14 e),

Zur Berücksichtigung der Bodenverhältnisse bei der Planung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 23 U 191/00

DRsp Nr. 2002/2858

Zur Berücksichtigung der Bodenverhältnisse bei der Planung

Zur mängelfreien, funktionstauglichen Planung eines Architekten gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Die Planung muss dem ausführenden Unternehmer verdeutlichen, welche Anforderungen die Abdichtung erfüllen muss. Sie muss die wichtigsten Maßnahmen gegen die besondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die maßgeblichen Einzelheiten der Herstellung gehören. Von einer derartig detaillierten Planung darf der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer bereits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, dass sie auch ohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt wird (BGH NJW 2000, 2992). Als Sachverwalter des Bauherrn muss der Architekt sich deshalb bei den zuständigen Fachstellen und einschlägigen Unternehmen nach den optimalen Verfahrensmöglichkeiten erkundigen und diese in eine klare, nicht auslegungsbedürftige und vollständige Leistungsbeschreibung aufnehmen.

Normenkette:

HOAI § 15 § 15 Abs. 2 ; BGB § 398 § 635 § 278 § 640 ; ZPO § 894 § 412 § 485 Abs. 3 § 407 a Abs. 2 § 404 § 530 Abs. 2 § 302 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ; VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 3, Abs. 4 ;

Tatbestand: