OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.05.2007
4 L 512/04
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 2; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 167/02

Zur Erhebung eines Erschließungsbeitrages: Abschnitt; Abschnittsbildungsbeschluss; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Erschließungsgesellschaft; Erschließungsvorfinanzierungsvertrag; Gemeinschaftseinrichtung; Grundstück; Kreditbeschaffungskosten; Straßenentwässerung; Trennkanalisation; Vergabeverfahren; Verteilungsfläche; Vorfinanzierung; Zinsen

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 4 L 512/04

DRsp Nr. 2009/315

Zur Erhebung eines Erschließungsbeitrages: Abschnitt; Abschnittsbildungsbeschluss; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Erschließungsgesellschaft; Erschließungsvorfinanzierungsvertrag; Gemeinschaftseinrichtung; Grundstück; Kreditbeschaffungskosten; Straßenentwässerung; Trennkanalisation; Vergabeverfahren; Verteilungsfläche; Vorfinanzierung; Zinsen

1. Kreditbeschaffungskosten des Erschließungsunternehmers können auch im Rahmen eines Erschließungsvorfinanzierungsvertrages bzw. eines modifizierten Erschließungsvertrages grundsätzlich als beitragsfähige Aufwendungen i.S.d. §§ 128 ff. BauGB angesetzt werden, wenn der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält. 2. Die Einbeziehung eines Grundstückes in den Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke trotz fehlenden bebauungsrechtlichen Erschlossensein ist ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke dies nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können. Voraussetzung dafür ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, zit. nach JURIS), dass die schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze findet.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11;