OLG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2001
6 U 2285/01
Normen:
BGB § 631 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 976
BauR 2002, 976
NJW-RR 2002, 670
NZBau 2003, 39
OLGReport-Nürnberg 2002, 181
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 12/01

Zur Honorarforderung aus einem Architektenvertrag bei versagter Baugenehmigung

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 6 U 2285/01

DRsp Nr. 2002/3925

Zur Honorarforderung aus einem Architektenvertrag bei versagter Baugenehmigung

»1. Bei einem Architektenvertrag über alle Leistungsphasen handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem sich i.d.R. der Vertragsgegenstand schrittweise konkretisiert. 2. Wird ein Bauplan zur Genehmigung eingereicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstellung dieses Bauwerks in der geplanten Lage Vertragsgegenstand ist. 3. Wird die Baugenehmigung versagt und kann sie auch nicht durch zumutbare Modifikationen nachgebessert werden, kann der Architekt mangels vertraglichen Erfolges für die Leistungsphasen 3 und 4 kein Honorar verlangen, möglicherweise aber für die Leistungsphasen 1 und 2.«

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI § 15 ;

Tatbestand:

Die Erben eines Architekten (Kläger) fordern für ein vom Erblasser geplantes Bauvorhaben des Beklagten Honorar für Leistungsphasen 1 bis 4, obwohl die Baugenehmigung versagt worden ist. Das Erstgericht hat für die Leistungsphasen 1 und 2 Honorar zugesprochen im übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern als Erben des Architekten H H nicht zu, da dieser die vertragliche Werkleistung, die dem Honoraranspruch zugrunde liegt, nicht erbracht hat (§ 631 BGB).