OLG Naumburg - Urteil vom 21.09.2001
6 U 87/00
Normen:
VOB/B § 9 Nr. 3 S. 1 § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 312
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 354/01
LG Magdeburg, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 792/99

Zur Prüffähigkeit einer Schlussrechnung, nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags gemäß VOBZum Auschluss eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 Abs. 1 BGB, wenn dem § 242 BGB entgegensteht

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 6 U 87/00

DRsp Nr. 2003/1150

Zur Prüffähigkeit einer Schlussrechnung, nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags gemäß VOBZum Auschluss eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 Abs. 1 BGB, wenn dem § 242 BGB entgegensteht

»1. Zur Prüffähigkeit einer Schlussrechnung, nachdem die Auftraggeberin den Pauschalpreisvertrag gekündigt hat (§§ 9 Nr. 3 Satz 1, 14 Nr. 1 VOB/B). 2. Das dem Auftraggeber zustehende Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn dem Treu und Glauben entgegenstehen (§ 242 BGB). Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall geraten ist. Das folgt aus dem Gedanken des § 321 BGB. 3. Wenn nach § 321 BGB sogar ein Vorleistungspflichtiger bei wesentlicher und leistungsgefährdender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seines Vertragspartners seine Vorleistung verweigern kann, bis die Gegenleistung bewirkt oder gesichert ist, muss dies erst Recht für die nur Zug-um-Zug leistungspflichtige Auftragsnehmerin gelten.«

Normenkette:

VOB/B § 9 Nr. 3 S. 1 § 14 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Restwerklohn nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages über Rohbauarbeiten am Bauvorhaben Ärzte- und Wohnhaus A. straße 11 und 12 in M. .