OLG Celle - Urteil vom 13.11.2003
13 U 136/03
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 214
OLGReport-Celle 2004, 267
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 20/03

Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages

OLG Celle, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 13 U 136/03

DRsp Nr. 2003/15403

Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages

»Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags getroffene Regelung, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten darf und dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt wird, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist insgesamt unwirksam (BGH, NJW 2001, 1857; NJW 2002, 894). Der Bauvertrag kann dann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Unternehmer anstatt der Bürgschaft auf erstes Anfordern eine "einfache" Bürgschaft schuldet.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die ... GmbH in einem Bauvertrag vom 25. April 1996, drei Mehrfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten. In dem Bauvertrag heißt es unter § 7 Ziff. 8: