OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2013
11 Verg 4/13
Normen:
VOL A § 20 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BauR 2013, 2072
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 50/12

Zur Zulässigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung mangels wirtschaftlichen Ergebnisses gem. § 20 I lit c VOL/A

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 11 Verg 4/13

DRsp Nr. 2013/16365

Zur Zulässigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung mangels wirtschaftlichen Ergebnisses gem. § 20 I lit c VOL/A

Die Aufhebung einer Ausschreibung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn das einzige Angebot eines Bieters die von der Auftraggeberin geschätzten Preise um mehr als 80 % übersteigt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.2.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 60.459,82 festgesetzt.

Normenkette:

VOL A § 20 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 28.7.2012 die Leistungen "Straßenreinigung, Unkrautvernichtung, Winterdienst" an 25 X-Standorten in Hessen im Offenen Verfahren nach der VOL/A in 10 Losen europaweit aus. Einziges Zuschlagskriterium sollte gemäß Ziff. 6.3. der Vergabeunterlagen der niedrigste Preis sein. Der Vertrag sollte für zwei Jahre mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr pro Los geschlossen werden.