OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2015
2 K 174/13
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 549

Zurechnung eines Gebäudes zum Bebauungszusammenhang i.R.e. sog. Klarstellungssatzung; Unterbrechnung des Bebauungszusammenhangs durch unbebaute Grünflächen mit Zweckbestimmung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 174/13

DRsp Nr. 2015/18867

Zurechnung eines Gebäudes zum Bebauungszusammenhang i.R.e. sog. Klarstellungssatzung; Unterbrechnung des Bebauungszusammenhangs durch unbebaute Grünflächen mit Zweckbestimmung

1. Ein Gebäude kann einem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden, wenn es für eine angemessene Fortentwicklung der im Ortsteil vorhandenen Bebauung im Hinblick auf das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur nicht maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, [...], RdNr. 21).2. Grünflächen, die wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaut werden können, unterbrechen zwar nicht zwangsläufig einen Bebauungszusammenhang. Anders als eine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind sie aber für sich genommen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen eine sog. Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin.