I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 13.01.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen betreffend den Fähranleger M. geltend. Bei der Fähre handelt es sich um eine sog. Gierseilfähre, die an Seilen befestigt ist und deren Betrieb unter Ausnutzung der Strömungskraft des Flusses erfolgt.
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