OLG Naumburg - Urteil vom 09.07.2009
2 U 22/09
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 149/08

Zurechnung von Fehlern des mit der Planung beauftragten Architekten bei der Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten auf Schadenersatz

OLG Naumburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 2 U 22/09

DRsp Nr. 2010/9718

Zurechnung von Fehlern des mit der Planung beauftragten Architekten bei der Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten auf Schadenersatz

Nimmt der Bauherr den bauaufsichtführenden Architekten wegen Fehlern bei der Planung und Bauaufsicht eines Fähranlegers in Anspruch, so hat er sich kein Mitverschulden des planenden Architekten zurechnen zu lassen, wenn der Bauaufsicht führende Architekt im Vorfeld darauf hingewiesen worden ist, dass die Planung wegen des Fehlens weiterer Vermessungen unzureichend ist.

I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 13.01.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;

Gründe:

A. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen betreffend den Fähranleger M. geltend. Bei der Fähre handelt es sich um eine sog. Gierseilfähre, die an Seilen befestigt ist und deren Betrieb unter Ausnutzung der Strömungskraft des Flusses erfolgt.