Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung.
Im Auftrag der Beklagten hat die Klägerin in den Jahren 1989 und 1990 am Neubau des Arbeitsamtes ... die Dachdichtungsarbeiten ausgeführt. Dem Auftrag vom 13. Juli 1989 lagen die Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB -, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB -, die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zusätzlichen Technischen Vorschriften und die VOB/B zugrunde.
Mit ihrer Schlußrechnung vom 22. Januar 1991 über 1.401.574,87 DM forderte die Klägerin unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen noch 184.724,87 DM. Laut Feststellungsvermerk des Finanzbauamtes ... vom 1. Mai 1991 beläuft sich der Schlußrechnungsbetrag auf 183.755,39 DM. Auf diesen Betrag und einen weiteren Betrag von 2.850,22 DM für Regiearbeiten laut Rechnung vom 18. Februar 1991 zahlte die Beklagte am 4. Juni 1991 einen weiteren Betrag von 51.500,00 DM.
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