OLG Nürnberg - Urteil vom 30.12.1992
4 U 1396/92
Normen:
BGB §§ 278 642 ; VOB/B § 5 Nr. 6 § 13 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 517
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1419/91

Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer gegenüber Auftraggeber

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 4 U 1396/92

DRsp Nr. 1998/3173

Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer gegenüber Auftraggeber

»Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden; insoweit ist der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers (im Anschluß an BGHZ 95, 128).«

Normenkette:

BGB §§ 278 642 ; VOB/B § 5 Nr. 6 § 13 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung.

Im Auftrag der Beklagten hat die Klägerin in den Jahren 1989 und 1990 am Neubau des Arbeitsamtes ... die Dachdichtungsarbeiten ausgeführt. Dem Auftrag vom 13. Juli 1989 lagen die Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB -, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB -, die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zusätzlichen Technischen Vorschriften und die VOB/B zugrunde.

Mit ihrer Schlußrechnung vom 22. Januar 1991 über 1.401.574,87 DM forderte die Klägerin unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen noch 184.724,87 DM. Laut Feststellungsvermerk des Finanzbauamtes ... vom 1. Mai 1991 beläuft sich der Schlußrechnungsbetrag auf 183.755,39 DM. Auf diesen Betrag und einen weiteren Betrag von 2.850,22 DM für Regiearbeiten laut Rechnung vom 18. Februar 1991 zahlte die Beklagte am 4. Juni 1991 einen weiteren Betrag von 51.500,00 DM.