OLG Dresden - Urteil vom 01.08.2001
11 U 3125/00
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1598
OLGReport-Dresden 2002, 87
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 6270/99

Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bei Nichtzahlung des Gewährleistungseinbehalts nach VOB

OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 11 U 3125/00

DRsp Nr. 2003/6776

Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bei Nichtzahlung des Gewährleistungseinbehalts nach VOB

»Wenn der Besteller trotz Aufforderung des Unternehmers den Gewährleistungseinbehalt nicht auf ein gemeinsames Konto einzahlt, verliert er gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B nur sein Zurückbehaltungsrecht aus dem Sicherungseinbehalt, nicht aber sein Zurückbehaltungsrecht aus Gewährleistung für behauptete bereits erkannte Mängel.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Restwerklohn stattgegeben, obwohl sich der Beklagte u.a. mit Gewährleistungsansprüchen verteidigt hatte, die noch nicht zur Entscheidung reif sind.

Das Landgericht hat sich dennoch zum Erlass eines Teilurteils berechtigt gesehen. Der Beklagte habe sein Recht auf Sicherungseinbehalt als Besteller missbraucht, weil er trotz Verlangen des Unternehmers den Sicherungseinbehalt nicht auf ein gemeinsames Konto eingezahlt habe. Dadurch verliere er das Recht, sich im Werklohnprozess selbst mit Gewährleistungsansprüchen verteidigen zu dürfen.

II. Diese Meinung teilt der Senat nicht.