Zurückhaltung der Sicherheit auch bei verjährten Gewährleistungsansprüchen - Zurückhaltungsrecht an Bürgschaftsurkunde
BGH, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen VII ZR 221/91
DRsp Nr. 1993/138
Zurückhaltung der Sicherheit auch bei verjährten Gewährleistungsansprüchen - Zurückhaltungsrecht an Bürgschaftsurkunde
»a) Der Zurückhaltung einer Sicherheit im Sinne des § 17 Nr. 1 Abs. 2VOB/B steht nicht entgegen, daß zu dem Zeitpunkt, in dem die Sicherheit nach § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B herauszugeben wäre, die Gewährleistungsansprüche verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind. b) Ein gemäß § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B bestehendes Zurückhaltungsrecht an einer Bürgschaftsurkunde führt zur Abweisung der auf Herausgabe der Urkunde gerichteten Klage, wenn die gesicherten Ansprüche auf Zahlung gerichtet sind. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt dann nicht in Betracht.c) Dient eine Bürgschaft auch zur Sicherung verjährter Gewährleistungsansprüche, kann sich der Bürge nicht auf die dem Auftragnehmer zustehende Einrede der Verjährung berufen.«