OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2019
4 A 2565/19
Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 126 Abs. 3 S. 2; VwGO § 127 Abs. 5; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1362/18

Zurücknahme einer Berufung; Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlussberufung; Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 4 A 2565/19

DRsp Nr. 2019/16481

Zurücknahme einer Berufung; Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlussberufung; Streitwertfestsetzung

Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 126 Abs. 3 S. 2; VwGO § 127 Abs. 5; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 52;

Gründe

Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen sowie über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme und über die Kostenfolge zu entscheiden.

Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten verliert gemäß § 127 Abs. 5 VwGO ihre Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 2 VwGO. Die Pflicht der Klägerin zur Kostentragung umfasst auch die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung. Diese ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozessgegner eingelegten Rechtsmittels.

Vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2005 - -, NJW-RR 2005, = juris Rn. 5 ff.