BGH - Beschluß vom 31.05.1990
III ZR 172/88
Normen:
BBauG § 14 Abs. 3 § 15 ; BGB § 829 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 14 Abs. 3 Bebauungsgenehmigung 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 16
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 472/84
OLG Schleswig, vom 26.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 206/86

Zurückstellung eines Bauvorbescheids bei Änderung der Rechtsprechung als Amtspflichtverletzung

BGH, Beschluß vom 31.05.1990 - Aktenzeichen III ZR 172/88

DRsp Nr. 2004/3765

Zurückstellung eines Bauvorbescheids bei Änderung der Rechtsprechung als Amtspflichtverletzung

Es stellt kein pflichtwidriges Verhalten einer Baubehörde dar, wenn sie im Jahre 1979 aufgrund der damaligen Rechtsprechung der Meinung ist, ein Bauvorbescheid setze sich gegenüber Rechtsänderung wie eine Veränderungssperre nicht durch und deshalb einen Bauvorbescheid zurückstellen.

Normenkette:

BBauG § 14 Abs. 3 § 15 ; BGB § 829 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Das Berufungsgericht sieht ein pflichtwidriges Verhalten der Baubehörde darin, daß sie nach dem 14. Juli 1977 untätig geblieben ist und der GmbH den beantragten Bauvorbescheid nicht spätestens im September 1977 erteilt hat; es verneint aber für die Zeit bis zum 30. März 1979 einen Schadensersatzanspruch, weil die GmbH es vorwerfbar unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.