Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Das Berufungsgericht sieht ein pflichtwidriges Verhalten der Baubehörde darin, daß sie nach dem 14. Juli 1977 untätig geblieben ist und der GmbH den beantragten Bauvorbescheid nicht spätestens im September 1977 erteilt hat; es verneint aber für die Zeit bis zum 30. März 1979 einen Schadensersatzanspruch, weil die GmbH es vorwerfbar unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
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