VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.2022
14 S 3566/21
Normen:
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; BauGB § 15 Abs. 3 S. 1-2; BImSchG § 10 Abs. 6a S. 1 Alt. 2 und S. 2;

Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheidsanträge bzgl. der bauplanungsrechtlichen Außenbereichsvereinbarkeit von vier Windenergieanlagen; Ausweisung von Konzentrationsflächen i.R.d. Flächennutzungsplanung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 14 S 3566/21

DRsp Nr. 2022/14334

Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheidsanträge bzgl. der bauplanungsrechtlichen Außenbereichsvereinbarkeit von vier Windenergieanlagen; Ausweisung von Konzentrationsflächen i.R.d. Flächennutzungsplanung

1. Die durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO begründete Zuständigkeit umfasst auch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB betreffend Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide.2. Ein die vorbereitende Bauleitplanung erfüllender Gemeindeverband (§ 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO) ist befugt, zur Sicherung der von ihm betriebenen Planung einen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu stellen.3. Wird im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gegen § 10 Abs. 6a Satz 1 2. Alt., Satz 2 BImSchG verstoßen, begründet dies einen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erforderlichen Bearbeitungszeitraum.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. November 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts Hohenlohekreis vom 21. Oktober 2021 wird wiederhergestellt, soweit darin die Zurückstellung auch für die Zeit nach dem 30. September 2022 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.