OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2013
15 A 530/08
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1761/07

Zurückverlangen von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag neben dem gesetzlich geregelten Rückerstattungsanspruch des § 113 Abs. 3 S. 3 BauGB bei Ausschluss der endgültigen Beitragspflicht für das Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 15 A 530/08

DRsp Nr. 2013/14587

Zurückverlangen von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag neben dem gesetzlich geregelten Rückerstattungsanspruch des § 113 Abs. 3 S. 3 BauGB bei Ausschluss der endgültigen Beitragspflicht für das Grundstück

Neben dem gesetzlich geregelten Rückerstattungsanspruch des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB können bereits gezahlte Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nur zurückverlangt werden, wenn definitiv auszuschließen ist, dass für das in Rede stehende Grundstück eine endgültige Beitragspflicht entstehen wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 603.915,46 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung bereits gezahlter Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "W.---------straße" in X. .