Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Juni 2020 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 -
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