BGH - Beschluss vom 18.11.2020
XII ZA 23/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 174/19
LG Köln, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 210/19

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen XII ZA 23/20

DRsp Nr. 2020/18261

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des vom Beklagten beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung wie der Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 2014 - - juris Rn. 4 mwN).