Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des vom Beklagten beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.
Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung wie der Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011,
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