BVerwG - Beschluss vom 13.12.2022
9 B 21.22 (9 B 13.22)
Normen:
VwGO § 152a;

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 9 B 21.22 (9 B 13.22)

DRsp Nr. 2023/2072

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2022 - 9 B 13.22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Das Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2022, mit dem er sich gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2022 wendet, ist sinngemäß als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auszulegen, weil nur dieser Rechtsbehelf vorliegend überhaupt statthaft sein kann und im Falle des Erfolges zu einer Fortführung des Verfahrens führen würde.

Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Schreiben des Antragstellers vom 24. Juni 2022, mit dem dieser sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022 - 4 O 85/22 - wendet, als Beschwerde ausgelegt, die jedoch wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unzulässig war und das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht außerhalb eines prozessrechtlich zulässigen Rechtsmittels, das hier nicht vorliegt, nicht tätig werden kann.