Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2022 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Das Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2022, mit dem er sich gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2022 wendet, ist sinngemäß als Anhörungsrüge gemäß §
Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Schreiben des Antragstellers vom 24. Juni 2022, mit dem dieser sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022 -
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