BGH - Beschluss vom 21.06.2023
VII ZR 158/22
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 190/17
OLG Thüringen, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 26/22

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen VII ZR 158/22

DRsp Nr. 2023/9160

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 2. Juni 2023 hat keinen Erfolg.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - , NJW 2011, , juris Rn. 24).