Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 9. September 2021 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 300/19 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
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