BGH - Beschluss vom 20.12.2017
IX ZR 80/15
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2; ZPO § 865; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 82/09
OLG Stuttgart, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 135/09

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen IX ZR 80/15

DRsp Nr. 2018/1252

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2; ZPO § 865; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 14. September 2017 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang - auch bezüglich der Norm des § 865 ZPO - darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.