BGH - Beschluss vom 27.04.2017
I ZB 34/15
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 19962/10
OLG München, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 1402/13

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Auslegung des Unterlassungstenors

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 34/15

DRsp Nr. 2017/12292

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Auslegung des Unterlassungstenors

Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Willkürverbots oder Grundrechte wie des Analogieverbots ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.