BGH - Beschluss vom 14.07.2020
KZR 17/17
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/14
OLG Frankfurt/Main, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 53/15

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen KZR 17/17

DRsp Nr. 2020/11115

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I. Die zulässige Anhörungsrüge, mit der die Klägerin geltend macht, die Zurückweisung ihrer Revision durch das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist unbegründet. Entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge hat der Senat seiner Entscheidung keinen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern den festgestellten Sachverhalt lediglich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und wie in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (KZR 4/17, WuW 2019, 576) - nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt.