BGH - Beschluss vom 08.12.2021
V ZB 152/18
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 48 bL 13/16
LG Bochum, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 195/17

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen V ZB 152/18

DRsp Nr. 2022/614

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I.

Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte.