Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte.
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