BGH - Urteil vom 14.07.1983
VII ZR 365/82
Normen:
BGB § 651g Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BGHZ 88, 174
NJW 1983, 2699
ZfBR 1993, 122
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter

BGH, Urteil vom 14.07.1983 - Aktenzeichen VII ZR 365/82

DRsp Nr. 1995/539

Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter

»Mit dem Widerspruch gegen einen vom Reisenden erwirkten Mahnbescheid weist der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB zurück. Er braucht die Ablehnung nicht näher zu begründen.«

Normenkette:

BGB § 651g Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Der Kläger buchte bei ihr für die Zeit vom 9. bis 23. August 1980 ein Ferienappartement für vier Personen in einer Hotelanlage mit Badestrand in P L an der französischen Mittelmeerküste. Den Reisepreis von insgesamt 1.472 DM entrichtete er im voraus.