BGH - Beschluss vom 21.09.2021
KVZ 87/20
Normen:
GWB § 40 Abs. 1 S. 1; GWB § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI-2 Kart 1/20 (V)

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen KVZ 87/20

DRsp Nr. 2023/10296

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

1. Die Verletzung eines subjektiven Rechts kann nicht aus einer Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Fusionskontrollverfahren, insbesondere über die Beiladung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB, hergeleitet werden.2. Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine Vorgaben für die Behandlung von Zusammenschlüssen ohne gemeinschaftsweite Bedeutung im nationalen Fusionskontrollrecht. Der Gesetzgeber konnte sich daher im Zuge der 6. GWB-Novelle gegen die Anfechtbarkeit einer im Vorprüfverfahren durch formlose Mitteilung des Bundeskartellamts erteilten Freigabe entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2020 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts sowie der Betroffenen zu tragen hat.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 40 Abs. 1 S. 1; GWB § 77 Abs. 2;

Gründe