BVerwG - Beschluss vom 23.11.2022
4 B 10.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 20/19

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bestimmung der Schädlichkeit der Geruchsimmissionen

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 4 B 10.22

DRsp Nr. 2023/894

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bestimmung der Schädlichkeit der Geruchsimmissionen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.