BGH - Beschluss vom 07.11.2017
IX ZB 40/17
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 21; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 317/16
KG, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 20/17

Zurückweisung der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen IX ZB 40/17

DRsp Nr. 2017/16592

Zurückweisung der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Oktober 2017 (Kostenrechnung vom 2. Oktober 2017, Kassenzeichen 780017145294) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 21; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. Oktober 2017 (Kassenzeichen 780017145294) hat sich der Kostenschuldner mit einer als "Sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober 2017 und einer "Gegendarstellung" vom 22. Oktober 2017 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.