BGH - Beschluss vom 20.09.2021
IX ZA 7/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 72/19
KG, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 114/19

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen IX ZA 7/20

DRsp Nr. 2021/15698

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 14. September 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. Januar 2021 (Kostenrechnung vom 28. Januar 2021, Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 14. September 2021 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.