BGH - Beschluss vom 10.05.2023
VIII ZB 72/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1536/21
LG Ulm, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 96/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 72/22

DRsp Nr. 2023/7099

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 26. September 2022 (1 S 96/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde auf 200 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2023.

II.

1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.