Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 26. September 2022 (
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2023.
II.
1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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