BGH - Beschluss vom 03.07.2023
VIII ZR 11/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 381/20
LG München II, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 1554/21

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 11/22

DRsp Nr. 2023/9338

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27. September 2022 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 16. November 2021 (12 S 1554/21) auf seine Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2022 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 532 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 9.600 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.