Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 27. September 2022 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 16. November 2021 (
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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