BGH - Beschluss vom 17.04.2023
VIII ZB 103/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 20/22
LG Görlitz, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen T 118/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

BGH, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 103/22

DRsp Nr. 2023/7012

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2023 (Kassenzeichen 780023107739) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2022 (2a T 118/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 27. Februar 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.