Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. April 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2023 (
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 26. April 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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