BGH - Beschluss vom 09.05.2023
VIII ZB 12/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 88/22
OLG Frankfurt/Main, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 6/23

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 12/23

DRsp Nr. 2023/7445

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. April 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2023 (2 W 6/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 19. April 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 26. April 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.