Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. März 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 6. September 2022 (2a
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25. März 2023 eingegangenen Erinnerung.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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