BGH - Beschluss vom 17.05.2023
VIII ZB 78/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Zittau, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 352/19
LG Görlitz, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen T 82/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

BGH, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 78/22

DRsp Nr. 2023/8435

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. März 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 6. September 2022 (2a T 82/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 22. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25. März 2023 eingegangenen Erinnerung.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.