BVerwG - Beschluss vom 05.12.2017
6 KSt 6.17 (6 B 22.17)
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; ZPO § 767;

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Erinnerung in der Funktion der Vollstreckungsabwehrklage

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 6 KSt 6.17 (6 B 22.17)

DRsp Nr. 2018/712

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Erinnerung in der Funktion der Vollstreckungsabwehrklage

Tenor

Die weitere Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; ZPO § 767;

Gründe

Der Antragsteller will die Vollstreckung der Kostenforderung von 60 € verhindern, die durch Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2017 gegen ihn festgesetzt worden ist. Der Kostenansatz beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017 - 6 B 22.17 -. Durch diesen Beschluss hat das Gericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2016 verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Antragsteller hat Einwendungen gegen die Berechtigung der Kostenforderung erhoben. Seine darauf gestützte Erinnerung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. April 2017 - 6 KSt 4.17 -, seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat es durch Beschluss vom 9. Juni 2017 - 6 KSt 5.17 - zurückgewiesen.