Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten, die mit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 vor1 genommene Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu überprüfen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 46.562,50 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
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