BGH - Beschluss vom 23.11.2017
I ZR 49/15
Normen:
GKG § 63;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen WG

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

BGH, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 49/15

DRsp Nr. 2017/17599

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63;

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die mit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 vor1 genommene Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu überprüfen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 46.562,50 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.