BVerwG - Beschluss vom 08.12.2022
2 KSt 2.22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 522

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 2 KSt 2.22

DRsp Nr. 2023/3702

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Beschluss des Senats vom 17. Mai 2022 - 2 C 6.22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 den Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren (BVerwG 2 C 6.22) auf den sog. Regelstreitwert in Höhe von 5 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht geltend, der Wert des Streitgegenstandes sei in Anlehnung an Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 GKG a. F. festzusetzen, ohne den seiner Ansicht nach zutreffenden Wert zu beziffern.

2. Das als Gegenvorstellung zu wertende Begehren ist unbegründet.