BGH - Beschluss vom 24.04.2017
KZR 2/15
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 182/12
OLG Frankfurt/Main, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 95/13

Zurückweisung der Gehörsrüge; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen KZR 2/15

DRsp Nr. 2017/6251

Zurückweisung der Gehörsrüge; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör

Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 24. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.