Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 07. November 2018 zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11. Juli .2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2017 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
I.
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