BGH - Beschluss vom 04.07.2019
III ZR 67/18
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 21372/16
OLG München, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3473/17

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen III ZR 67/18

DRsp Nr. 2019/11083

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Urteil des Senats vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Der Senat hat das in der Begründung der Rüge in Bezug genommene Vorbringen in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Beratung eingehend geprüft und berücksichtigt.

Insoweit wird unter anderem auf die Randnummern 28 und 35 des Senatsurteils verwiesen. In Randnummer 35 hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob ein schadensersatzpflichtiger Konventionsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK vorliegt, ungeachtet der unionsrechtlichen Lage nach der autonom auszulegenden Europäischen Menschenrechtskonvention zu beurteilen ist.