BVerwG - Beschluss vom 31.07.2020
7 B 12.20 (7 B 13.19)
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 152a; FlurbG § 58 Abs. 4;

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung; Zugrundelegung des Ergebnisses eines durch Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens der Planfeststellung

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 7 B 12.20 (7 B 13.19)

DRsp Nr. 2020/13509

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung; Zugrundelegung des Ergebnisses eines durch Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens der Planfeststellung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 - 7 B 13.19 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens zu jeweils einem Drittel.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 152a; FlurbG § 58 Abs. 4;

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt.