OLG Braunschweig - Beschluss vom 18.12.2019
11 U 85/18
Normen:
ZPO § 522;
Fundstellen:
MDR 2020, 694
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 85/18
LG Göttingen, vom 22.05.2018

Zurückweisung einer Berufung durch BeschlussKeine Kostenteilung im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 11 U 85/18

DRsp Nr. 2020/4137

Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss Keine Kostenteilung im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung

Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO ist - ebenso wie bei einer Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO - keine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 -). Anderenfalls stände es letztlich im Belieben des Berufungsklägers, zu entscheiden, ob im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO unter Verzicht auf die Gebührenreduzierung i. S. d. Nr. 1222 des KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG durch die Herbeiführung einer Sachentscheidung des Gerichts über seine Berufung, der Anschlussberufungskläger quotal mit den Rechtsmittelkosten belastet werden soll - wenngleich über die Anschlussberufung keine Sachentscheidung ergeht - ggf. mit der Folge, dass eine Sachentscheidung über sein Rechtsmittel für den Berufungskläger sogar im Ergebnis kostengünstiger wäre.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.