BGH - Beschluss vom 08.07.2019
XI ZR 309/18
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7479/17
OLG München, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 29/18

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen XI ZR 309/18

DRsp Nr. 2019/11086

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen auf Zahlung von 100.028,97 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 80.000 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 100.028,97 € festgesetzt.

II.

Die gegen diese Wertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.