Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
1.
Der Senat hat die Streitwertbeschwerde vom 07. Oktober 2010 als Gegenvorstellung gewertet, weil gemäß §§
2.
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