OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2010
6 W 64/10
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 294/10

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 6 W 64/10

DRsp Nr. 2022/7328

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1.

Der Senat hat die Streitwertbeschwerde vom 07. Oktober 2010 als Gegenvorstellung gewertet, weil gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.

2.