KG - Beschluss vom 14.08.2023
5 W 117/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 186/23

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zusendung von E-Mail-Werbeschreiben ohne vorherige ZustimmungSelbstwiderlegung des Eilbedürfnisses durch Anbringung des Antrags beim sachlich unzuständigen AmtsgerichtStreitwert einer Klage auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails bei Wiederholung nach erfolgter Abmahnung

KG, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 5 W 117/23

DRsp Nr. 2023/12603

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zusendung von E-Mail-Werbeschreiben ohne vorherige Zustimmung Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses durch Anbringung des Antrags beim sachlich unzuständigen Amtsgericht Streitwert einer Klage auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails bei Wiederholung nach erfolgter Abmahnung

1. Schon im Bereich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, für welche § 12 Abs. 1 UWG regelt, dass zu ihrer Sicherung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können, ist anerkannt, dass der Antragsteller zur Wahrung dieser Dringlichkeitsvermutung alles in seiner Macht Stehende zu tun hat, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten aber selbst zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, widerlegt er die Dringlichkeitsvermutung. 2. Die zum Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze der Selbstwiderlegung einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit gelten erst recht, wenn für den geltend gemachten Verfügungsanspruch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG von vornherein nicht greift, der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO vielmehr dargelegt werden muss.