OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2009
I-20 U 46/01
Normen:
NBauO § 24; NBauO § 24 Abs. 1 Nr. 1; NBauO § 24 Abs. 2; NBauO § 28; NBauO § 28 Abs. 1; UWG § 1 a.F.; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.02.2001

Zurückweisung eines einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung der Herstellung und des Betriebs von Betonstahl, da keine Abweichung von den technischen Regeln nachgewiesen ist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen I-20 U 46/01

DRsp Nr. 2009/22084

Zurückweisung eines einstweiligen Verfügungsantrags auf Untersagung der Herstellung und des Betriebs von Betonstahl, da keine Abweichung von den technischen Regeln nachgewiesen ist

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 9. Februar 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens I ZR 10/03 des Bundesgerichtshofes tragen die Klägerinnen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

NBauO § 24; NBauO § 24 Abs. 1 Nr. 1; NBauO § 24 Abs. 2; NBauO § 28; NBauO § 28 Abs. 1; UWG § 1 a.F.; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 und des Bundesgerichtshofes vom 20 Oktober 2005 (GRUR 2006, 82 ff. - Betonstahl) Bezug genommen.