OLG Stuttgart - Urteil vom 07.12.2010
10 U 140/09
Normen:
BGB § 426; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 296 Abs. 2; ZPO § 295;
Fundstellen:
BauR 2011, 555
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 27/09

Zurückweisung verspäteten Vorbringens bzw. verspäteter Beweisantritte im Berufungsverfahren; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und bauüberwachendem Architekten

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 10 U 140/09

DRsp Nr. 2010/22473

Zurückweisung verspäteten Vorbringens bzw. verspäteter Beweisantritte im Berufungsverfahren; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und bauüberwachendem Architekten

1. Es ist nachlässig im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, wenn ein Unternehmer, der sich auf eine streitige Weisung des Bauleiters an seine Mitarbeiter auf der Baustelle beruft, jedenfalls bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: 3 bis 4) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz innerhalb seines Unternehmens nachforscht, ob diese eine solche Weisung bezeugen können. 2. Es liegt ein bei Bestreiten des Prozessgegners schuldhaft verspäteter Vortrag vor, der sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO als auch nach §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO als auch nach §§ 525 S. 1, 296 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein Bauunternehmer durch einfache Sichtprüfung erst während eines Ortstermins des Sachverständigen in zweiter Instanz feststellt, dass Bauteile, die seine Mitarbeiter nach bis dahin unstreitigem Vortrag nicht eingebaut hatten, von diesen tatsächlich teilweise eingebaut worden sind.